Naturwissenschaftlicher Verein Regensburg e.V.

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Der Verein

Satzung des Naturwissenschaftlichen Vereins Regensburg

Aktuelle Fassung mit Änderungen des § 23 Abs. 3 vom 14.2.2013

A. Allgemeines

§1

Der am 14. Januar 1846 gegründete Zoologisch-Mineralogische Verein Regensburg hat sich nach der Generalversammlung vom 16. Februar 1883 zu einem allgemeinen naturwissenschaftlichen Verein erweitert.

§2
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Name des Vereins ist seither:
Naturwissenschaftlicher Verein Regensburg e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§3
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1)  Zweck des Vereins ist die Förderung und die Verbreitung naturwissenschaftlicher Kenntnisse, insbesondere aus dem Ostbayerischen Raum.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4
Aufgaben

Seine Aufgaben sucht der Verein wie folgt zu verwirklichen:

(1)  Betreuung, Pflege und Erweiterung seiner Sammlungen und des Naturkundemuseums Ostbayerns in Zusammenarbeit mit der Stadt Regensburg. Das Museum soll dem allgemeinen Besuch zugänglich sein.
(2) Durchführung von Versammlungen, naturwissenschaftlichen Vorträgen, Exkursionen, Wettbewerben und von Informationsveranstaltungen zur Naturkunde Ostbayerns und der angrenzenden Regionen. Das Vortrags- und Exkursionsprogramm soll möglichst alle relevanten Belange in ausgewogener Weise berücksichtigen.
(3) Zusammenarbeit mit der Universität, anderen Hochschulen in Regensburg und ähnlichen Einrichtungen in Ostbayern Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Verein als eigenständige Institution erhalten bleibt.
(4) Herausgabe einer Vereinsschrift unter dem Titel "Acta Albertina Ratisbonensia - Regensburger Naturwissenschaften". Sie ist das Publikationsorgan des Vereins mit zahlreichen in- und ausländischen Tauschpartnern, und grundsätzlich all jenen Autoren offen, die naturwissenschaftliche Aufsätze veröffentlichen wollen.
(5) Unterhalt und Vermehrung einer Vereinsbibliothek, die als vereinseigene Einrichtung in der Stadt Regensburg zu erhalten ist.
(6) Förderung des Bewusstseins für die Belange des Umwelt- und Naturschutzes, z.B. durch Kurse, Vorträge und andere Veranstaltungen sowie den Betrieb von Einrichtungen der Umweltbildung.

B. Mitgliedschaft

§5
Mitglieder

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, welche sich im Verein betätigen will, oder ihn finanziell oder materiell unterstützen möchte.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand innerhalb von 6 Wochen. Wird dem Antrag nicht widersprochen, ist der Eintritt nach erfolgter Zahlung des Beitrags und Erhalt der Mitgliedskarte wirksam.
(3) Mit dem Eintritt verpflichtet sich das Mitglied zur Anerkennung der Satzung und der jeweils gültigen Geschäftsordnungen.
(4) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands mit einfacher Mehrheit Ehrenmitglieder ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft sollen Personen erhalten, die sich besondere Verdienste um den Verein und seine Zielsetzungen erworben haben.

§6
Rechte der Mitglieder

(1)  Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Geschäftsordnungen frei und unentgeltlich zu benützen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Mitglieder, die natürliche Personen sind, haben Stimmrecht und das aktive Wahlrecht ab dem 16. Lebensjahr bzw. das passive Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr. Juristische Personen haben jeweils nur eine Stimme in der Mitgliederversammlung und nur das aktive Wahlrecht
(3) Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.
(4) Mindestens 10% der Mitglieder können unter Angabe des Zwecks und der Gründe sowie der vorgeschlagenen Tagesordnung die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
(5) Die Mitglieder haben während der Öffnungszeiten das Recht, das Museum frei und unentgeltlich zu besuchen.

§7
Beiträge

(1)  Alle Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung festgelegt Sie sind zum 2. Januar eines jeden Jahres fällig und sind bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Während des laufenden Jahres eintretende Personen haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
(2) Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt Nach mehrmaliger erfolgloser Mahnung können sie nach §8 (3) der Satzung ausgeschlossen werden.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 8
Ende der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod eines Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung Die Beitragsschuld für das laufende Kalenderjahr wird dadurch nicht berührt.
(3) Ein Mitglied kann durch mehrheitlichen Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz mehrmaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags 2 Jahre im Rückstand ist.
(4) Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Zielsetzungen und die Satzung des Vereins verstößt, das Ansehen des Vereins schädigt, oder auch wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins. Die Beschlussfassung bedarf einer Mehrheit von 2/3teln der Mitglieder des Vorstands. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 1 Monat Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand in einer gesondert einzuberufenden Sitzung schriftlich zu den erhobenen Anschuldigungen zu äußern (Anhörung). Per Einschreiben und Rückschein ist dem Mitglied a) von den erhobenen Vorwürfen und dem Recht zur Anhörung Kenntnis zu geben und b) der mit Gründen versehene Beschluss über den Ausschluss mitzuteilen.
(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis zur Entscheidung über die Berufung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
(6) Macht das Mitglied von dem Recht auf Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so gilt die Mitgliedschaft als beendet.

C. Organe des Vereins

§ 9
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Beirat,
  4. diejenigen Vereinsmitglieder, die im Kuratorium die Interessen des Vereins vertreten,
  5. die Kassenprüfer,
  6. der Schlichtungsausschuss.

§ 10
Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. der/dem 1. Vorsitzenden
  2. der/dem 2. Vorsitzenden
  3. der/dem Schriftführer/in
  4. der/dem Schatzmeister/in
  5. zwei Beisitzern/innen
§ 11
Amtsdauer des Vorstandes

(1)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während einer Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand spätestens nach 3 Monaten ein Ersatzmitglied aus den Mitgliedern des Vereins für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Diese Wahl muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden
(3) Scheidet während ihrer/seiner Amtszeit die/der 1. und 2. Vorsitzende aus, so muss unverzüglich eine Nachwahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden Das gleiche gilt, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheiden. Bis zur Neuwahl der Vorstandsmitglieder in den vorgenannten Fällen, bleibt die kommissarische Amtsführung bei den bisherigen Vorstandsmitgliedern. In anderen Fällen überträgt der Vorstand einem seiner Mitglieder die kommissarische Wahrnehmung der Aufgaben des Ausgeschiedenen. Dessen erforderliche Nachwahl hat auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.

§ 12
Zuständigkeit des Vorstandes

(1)  Die/der 1. Vorsitzende erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Sie/er wird von weiteren Vorstandsmitgliedern unterstützt. Im Verhinderungsfalle können die laufenden Geschäfte ohne die Mitwirkung der/des I Vorsitzenden erledigt werden. Diese/r wird dann durch die/den 2. Vorsitzende/n vertreten. Im Verhinderungsfalle der/des 2. Vorsitzenden vertritt diese/n eines der weiteren Vorstandsmitglieder Außerdem obliegt die Leitung der Vorstandssitzungen der/dem 1 Vorsitzenden.
(2) Der Verein wird mit Rechtswirkung nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten, darunter die/der 1. oder die/der 2. Vorsitzende
(3) Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,
  2. Einberufung und Leitung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
  4. Verwaltung der laufenden finanziellen Angelegenheiten; Erstellung eines Haushaltsplanes, das Sonderkonto Museum und des jährlichen Kassenberichts, Verfassen eines Mitteilungsblattes,
  5. Abschluss und Kündigung von Verträgen mit Dritten,
  6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern,
  7. Vorschläge über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und Ehrung von Mitgliedern, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben,
  8. Vorschlag der Mitglieder des Beirats an die Mitgliederversammlung,
  9. Vorschlag der Mitglieder des Kuratoriums an die Mitgliederversammlung,
  10. Erarbeitung eines Vorschlags für die Geschäftsordnungen und die Beitragsordnung,
  11. Weitere Aufgaben können in den Geschäftsordnungen festgelegt werden.

§ 13
Beschlussfassung des Vorstands

(1)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung vom der/dem 2 Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter die/der 1. Vorsitzende, oder die/der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
(3) Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt
(4) Die Beschlüsse und Berichte auf den Vorstandssitzungen sind jeweils protokollarisch festzuhalten Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

§ 14
Der Beirat

(1)  Dem Vorstand ist ein Beirat mit beratender Funktion beigeordnet, dessen Mitgliederzahl sich nach den jeweiligen Bedürfnissen richtet. Der Beirat tagt in der Regel zweimal im Jahr und wird vom Vorstand einberufen. Er gibt einen Bericht an den Vorstand. Vorschläge für Beiratsmitglieder können vom Vorstand und der Mitgliederversammlung gemacht werden. Die endgültige Wahl erfolgt über die Mitgliederversammlung
(2) Zu den Aufgaben des Beirats gehört u a. die fachliche Beratung bei der Erstellung eines Vortrags- und Exkursionsprogrammes, bei der Herausgabe der Acta Albertina und bei der Betreuung und Erweiterung der Bibliothek und des Museums.

§ 15
Der Schlichtungsausschuss

(1)  Der Schlichtungsausschuss besteht aus einer/einem Vorsitzenden, die/der im Bedarfsfall den Ausschuss einberuft, und zwei Beisitzerinnen/Beisitzern. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander oder zwischen Mitgliedern und dem Vorstand, die in Angelegenheiten des Vereins grundlegende Bedeutung haben, kann von einem der Beteiligten der Schlichtungsausschuss angerufen werden Dies hat durch einen schriftlichen, mit Begründungen versehenen Antrag innerhalb von 4 Wochen seit Kenntnis des Streitfalls zu erfolgen Der Schlichtungsausschuss hat die Aufgabe, zwischen streitenden Parteien zu vermitteln und nach Anhörung beider Parteien mit einem Schlichtungsspruch den Streitfall abzuschließen Gegen den Schlichtungsspruch steht den Beteiligten das Recht auf Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung zu. Bis dahin gilt der Schlichtungsspruch.
(3) Werden Ehrenmitglieder vorgeschlagen, so sind Mitglieder des Schlichtungsausschusses zu hören.

§ 16
Die Kassenprüfer

Zur Kontrolle der Rechnungsführung werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer bestellt. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten jährlich der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 17
Die ordentliche Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts des/der Schatzmeisters/in über das vergangene Geschäftsjahr und Entlastung des/der Schatzmeisters/in,
  2. Genehmigung des Rechenschaftsberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstands,
  3. Genehmigung des Haushaltsplanes für den Verein für das kommende Geschäftsjahr und des Sonderkontos des Vereins,
  4. Vorschlag, Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Beirats, des Schlichtungsausschusses, des Kuratoriums und der Kassenprüfer,
  5. Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages,
  6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
  7. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbe- schluss des Vorstands,
  8. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Spruch des Schlichtungsausschusses,
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  10. Genehmigung der Geschäftsordnungen.
(2) Jedes Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung (= Jahreshauptversammlung) statt. Sie muss schriftlich durch den Vorstand mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
(3) Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied spätestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich mit einer kurzen Begründung einreichen.
(4) Anträge zur Satzungsänderung müssen spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein; sie sind zwei Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern schriftlich vorzulegen. Später eingehende Anträge werden erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt.
(5) Für den Fall, dass Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung in der Mitgliederversammlung gestellt werden, bedarf es zur Behandlung eines sofortigen mehrheitlichen Beschlusses.
(6) Die Leitung der Mitgliederversammlung hat in der Regel die/der 1. Vorsitzende oder ihr/sein/e Vertreter/in. Die Leitung kann auch einer/m Versammlungsleiter/in übertragen werden.
Diese/r, sowie ein/e Stellvertreter/in, wird mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 18
Die außerordentliche Mitgliederversammlung

(1)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand spätestens innerhalb von vier Wochen einzuberufen
  1. auf Beschluss des Vorstands, wenn das Interesse des Vereins es unmittelbar erfordert, oder
  2. auf schriftliches Verlangen von mindestens 10% aller Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks und der Gründe, sowie der vorgeschlagenen Tagesordnung.
(2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Ansonsten gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 19
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung

(1)  Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5% der stimmberechtigten Mitglieder, darunter drei Vorstandsmitglieder, anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitglie- derversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mehrheit berechnet sich nach den abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.
(3) Für Abstimmungen gilt folgendes:
  1. Beschlüsse werden vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  2. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, dass schriftliche und geheime Abstimmung beschlossen wird.
  4. Liegen zu einem Gegenstand der Beschlussfassung mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden zuerst abzustimmen Im Zweifelsfall entscheidet die Versammlung über die Reihenfolge der Abstimmung.
(4) Für Wahlen gilt folgendes:
  1. Zur Durchführung der Wahlen wird ein Wahlausschuss mit einer/einem Vorsitzenden, zwei Beisitzerinnen/Beisitzern und einer/einem Protokollführer/in gewählt Die Wahl des Wahlausschusses findet in offener Abstimmung statt.
  2. Die Wahlen erfolgen geheim und in Einzelabstimmung, es sei denn, dass offene Wahl beschlossen wird. Die/der 1. Vorsitzende ist stets geheim und in Einzelabstimmung zu wählen.
  3. Hat im ersten Wahlgang die/der 1. oder 2. Vorsitzende nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, erfolgt eine Stichwahl zwischen den Bewerberinnen/ Bewerbern mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang Die übrigen Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit gewählt.
  4. Über das Ergebnis der Wahlen ist ein Protokoll zu fuhren und von der/dem Vorsitzenden des Wahlausschusses und von der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 20
Die Mitglieder des Vereins im Kuratorium

Die Interessen des Vereins gegenüber der Stadt Regensburg werden durch 5 Vereinsmitglieder vertreten, darunter der/die erste Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder des Vorstands. Die übrigen beiden Mitglieder und die Stellvertreter sind vom amtierenden Vorstand der Mitgliederversammlung vorzuschlagen.

§ 21
Geschäftsordnungen

(1)  Durch Geschäftsordnungen können Ablauf von Versammlungen und Sitzungen geregelt werden sowie die Aufgabenbereiche der Mitglieder des Vorstands, des Beirats, der Mitglieder des Kuratoriums, der Kassenprüfer, des Schlichtungsausschusses, der/des Leiterin/Leiters des Naturkundemuseums, der/des Schriftleiterin/ Schriftleiters der Acta Albertina und der/des Leiterin/Leiters der Vereinsbibliothek festgelegt werden.
(2) Inhalt und Gültigkeitsdauer der Geschäftsordnungen können den jeweiligen Erfordernissen angepasst werden. Der Vorstand legt der Versammlung jeweils einen Entwurf vor, der von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit angenommen werden muss.

§ 22
Das Museum

Die Angelegenheiten des Museums regelt der Vorstand in Abstimmung mit der Stadt Regensburg auf der Basis der geltenden Verträge. Planung, Einrichtung, Fortführung und Nutzung des Museums und seiner Räumlichkeiten regelt der Museumsleiter im Einvernehmen mit dem Vorstand. Die Mitglieder des Vereins haben während der Öffnungszeiten freien und unentgeltlichen Zutritt zum Museum.

§ 23
Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1)  Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung gefasst werden und ist erst wirksam, wenn er von mindestens 2/3 aller Mitglieder schriftlich bestätigt wird.
(2) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die/der 1.Vorsitzende, die/der Schatzmeister und die/der Schriftführer/in zu Liquidatoren bestellt.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke bestimmt die letzte Mitgliederversammlung, ob das Vermögen des Vereins entweder an einen steuerbegünstigten Nachfolgeverein, oder eine entsprechende steuerbegünstigte, naturwissenschaftlich interessierte Körperschaft, oder an die Stadt Regensburg fällt, die es jeweils ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Die Sammlungen und die Bibliothek müssen ortsgebunden bleiben.
(4) Über die Nachfolge entscheidet die letzte Mitgliederversammlung endgültig mit einfacher Mehrheit.

Diese Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Regensburg, den 14. 04. 2011